Investitionskredite
Die Stadt ist verpflichtet sparsam zu wirtschaften. Kredite (§ 103 GemO) darf die Stadt nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und auch r nur dann aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung der Maßnahme nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (§ 94 Abs. 3 GemO).
Ferner ist die Höhe der Kredite, die aufgenommen werden dürfen, durch das so genannte Kreditlimit begrenz. Die Einhaltung wird durch die ADD überwacht.
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