Abfall
zu beseitigen ist eine wichtige Aufgabe einer Gemeinde, wie der Stadt Trier. Sie wird von einem Zweckverband erledigt.
ADD
die „Aufsichts- und Dienstleistungs-Direktion“ mit Sitz in Trier ist die kommunale Aufsichtsbehörde und „überwacht“ die Stadt Trier, d.h. sie prüft, ob die Stadt ihre aufgaben ordnungsgemäß durchführt. So muss sie beispielsweise den städtischen Haushalt genehmigen.
Ältestenrat
ist ein informelles Gremium, das regelmäßig zusammentritt, um in erster Linie organisatorische Abläufe zwischen Verwaltung und Stadtrat zu besprechen. So bereitet der Ältestenrat im Rahmen des Sitzungsausschusses den organisatorischen Ablauf einer Stadtratssitzung vor, beispielsweise wird dort abgesprochen, zu welchem Tagesordnungspunkt die Faktionen Redebeiträge leisten. Er besteht aus dem Stadtvorstand, 2 Mitgliedern der CDU Stadtratsfraktion und je 1 Mitglied aus den übrigen Ratsfraktionen.
Anstalt des öffentlichen Rechts (AÖR)
Um ein bestimmte (wirtschaftliche) Aufgaben zu erfüllen, kann die Stadt eine so genannte Anstalt des öffentlichen Rechts bilden (§ 86a GemO), die eine rechtliche Selbständigkeit hat. Sie besteht aus mehreren wiederum selbstständigen Einrichtungen, die bestimmte Aufgaben erfüllen. Das hört sich etwas kompliziert an und soll deshalb am besten an einem Beispiel erläutert werden:
Die Stadtwerke in Trier und der Bereich Abwasser haben sich in Trier zu einer solchen AöR zusammengeschlossen.
Warum? Durch den Zusammenschluss können Synergie-Effekte erzielt werden, die Aufgabe effektiver und damit kostengünstiger erledigt werden.
Die Satzung der AÖR finden Sie -> hier.
Aufwandsentschädigung
Die Ratsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Um den Aufwand auszugleichen, der für ihre Ratsarbeit entsteht, enthalten sie jedoch monatliche eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Trier monatlich für jedes Ratsmitglied 215,00 Euro (Fraktionsvorsitzende erhalten das Doppelte).
Dazu gibt es noch ein Sitzungsgeld von 20 Euro pro Teilnahme an einer Sitzung.
Ausschuss
ist ein vom Stadtrat gebildetes Gremium (§ 44 GemO), mit einer speziellen Aufgabe, in der Gegenstände, die in der Stadtratssitzung behandelt werden, vorberaten werden. In wenigen - ausdrücklich festgelegten Fällen- darf ein Ausschuss auch selbst Entscheidungen treffen. Im Gegensatz zum Stadtrat tagt ein Ausschuss in der Regel nicht-öffentlich (§ 46 Abs. 4 Satz 2 GemO), es sei denn es wird dort eine abschließende Entscheidung getroffen. Der Ausschuss kann darüber hinnaus im Einzelfall (zuvor) beschließen, in öffentlicher Sitzung zu tagen.
Die wichtigsten Ausschüsse sind die so genannten Dezernatsausschüsse. Sie behandeln die Angelegenheiten, die den einzelnen Beigeordneten bzw. dem Oberbürgermeister zugeordnet sind.
Den Dezernatsausschüssen dürfen nur Ratsmitglieder angehören. Ortsvorsteher und diejenigen Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören haben ein Anwesenheitsrecht.
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