6.6.2011
Live-Übertragung von Ratssitzungen
Neue Techniken nutzen, um Bürger besser zu informieren
Zugegeben: Es gibt spannendere und aufregendere Veranstaltungen als eine öffentliche Stadtratssitzung.
Aber zu einer Demokratie gehören solche Sitzungen eben dazu. Und ein mündiger Bürger sollte zumindest die Möglichkeit haben, sich darüber zu informieren, was in einem Rat so alles geschieht.
Bislang ist dies nur sehr eingeschränkt möglich: Es gibt Stadtrat aus organisatorischen Gründen nur sehr wenige Zuschauerplätze. Wenn einmal etwas Interessantes im Rat geschieht, ist der Saal hoffnungslos überfüllt. Viele Zuschauer müssen dann stehen und können das Geschehen nur unvollkommen verfolgen.
Die meisten informieren sich über die Print- oder neue Medien (Trierischer Volksfreund, Rathauszeitung, Wochenspiegel, 16vor). Dort erhält man zugegebenermaßen viele Informationen. Sie sind jedoch nicht authentisch, durch Journalisten gefiltert. Es geht ja auch gar nicht anders.
Glücklicherweise ist die Technik heute weit vorangeschritten. Es gibt Möglichkeiten, Informationen für den interessierten Bürger zu verbessern. So könnten mit wenig finanziellen Aufwand Ratssitzungen ganz einfach per so genanntem Live-Stream im Internet übertragen werden. Dann hätte jeder die Möglichkeit, sich relativ bequem einen Eindruck von einer Stadtratssitzung zu verschaffen, wenn er dies denn will. Wer mehr Bürgerbeteiligung will, so wie ich, muss auch dem Bürger die Möglichkeit geben, sich zu umfassend informieren.
Der OK54 Bürgerrundfunk hat bereits signalisiert, dass er in der Lage wäre die Übertragung zu organisieren. Mit drei Kameras müsste es möglich sein, eine Sitzung komplett zu erfassen. Otto Scholer vom OK54 ist schon “Feuer und Falmme” und weist darauf hin, dass dieser Gedanke schon seit langer Zeit in den Köpfen des Leitungsteams unseres Senders sei. Er geht noch weiter und meint, dass nicht nur ein Streaming, sondern eine wirkliche cross-mediale Verwertung wichtig sei. Im Falle der Projektumsetzung mit dem OK54 alleine in Trier 30.000 verkabelte Haushalte bedient werden.
Die CDU Stadtratsfraktion hat aus diesem Grunde für die nächste Stadtratssitzung den Antrag gestellt, die Stadtverwaltung zu beauftragen, schnellstmöglich, spätestens bis Ende des Jahres, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass öffentliche Ratssitzungen Ratssitzung künftig live im Internet auf der Plattform der Stadt Trier übertragen werden können.
Ein Bericht im renommierten Trierer Online Magazin 16vor zu diesem Thema finden Sie hier.
Doch sind schon erste Bedenken angemeldet worden, ob solche Übertragungen rechtlich überhaupt zulässig wären. Ich habe mir zu dieser Frage Gedanken gemacht:
6.6.2011
Stadtrat im Fernsehen - durch das Gesetz gedeckt?
Ausdrücklich geregelt ist die Frage, ob der öffentliche Teil einer Stadtratssitzung im Fernsehen übertragen werden darf, in der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung nicht. Normiert ist nur, dass Sitzungen grundsätzlich öffentlich sind (§ 35 Abs. 1 Gemeindeordnung), woraus sich aber nach der Rechtsprechung kein Anspruch auf eine Fernsehübertragung ableiten lässt.
Die praktische Übung ist bislang die, dass der Oberbürgermeister vor jeder Sitzung den Rat fragt, ob der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen zugestimmt wird, was er bislang stets getan hat. Dann genehmigt der OB die Aufnahmen. Dies geschieht in Ausübung seines Hausrechtes, das in § 37 Abs. 2 Gemeindeordnung normiert ist (präzisiert in §§ 11 – 13 der Geschäftsordnung).
Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dieses Hausrecht dem Vorsitzenden die Befugnis gibt, den in Art. 5 GG normierten Anspruch auf Informations- und Rundfunkfreiheit insoweit einzuschränken ((z.B. Bundesverfassungsgericht vom 6.2.1979 2 BvR 154/78 in Neue juristische Wochenschrift [NJW] 1979, 1400-1401 und Bundesverwaltungsgericht am 03.08.1990 (7 C 14/90) in NJW 1991, 118-119).
Ein Rechtsanspruch eines privaten Fernsehsenders auf Zulassung einer Fernsehübertragung gibt es mithin nicht.
Einen anders lautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Saarland vom 08.06.2010 (AZ: 11 L 502/10; Fundstelle: Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland [LKRZ] 2010, 302) hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis am 30.08.2010 (AZ: 3 B 203/10; Fundstelle: LKRZ 2010, 433) deshalb wieder gekippt.
Doch wie ist die Rechtslage, wenn die Mehrheit einer Fernsehübertragung zustimmt und eine Minderheit oder ein einzelner dies ablehnt? Gibt es ein Recht eines Einzelnen, die öffentliche Übertragung einer Stadtratssitzung zu verhindern?
Jürgen Wohlfahrt hat in der Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland [LKRZ] 2011, 130-134 zu Rechtsfragen in diesem Zusammenhang grundsätzlich Stellung genommen. Er vertritt im Ergebnis die Auffassung, dass es in erster Linie auf die Funktionsfähigkeit des Rates ankommt.
Ich persönlich bin der Meinung, dass hier eine Güterabwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit auf umfassende Information und dem Persönlichkeitsrecht des einzelnen Ratsmitgliedes zu treffen ist, wobei es auch auf die Größe eines Stadt- bzw. Gemeinderates
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